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Urheberrecht – Schutz Ihrer kreativen Leistungen

Das „Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“ (Urheberrechtsgesetz) schützt das geistige Eigentum des Urhebers und der Inhaber verwandter Schutzrechte, etwa von Sendeunternehmen, ausübenden Künstlern sowie der Hersteller von Tonträgern, Filmen und Datenbanken.


Urheberrechtlich geschützt ist grundsätzlich alles, was entweder das Ergebnis geistigen Schaffens, also eine kreative Leistung, oder das Ergebnis von erheblichem organisatorischen oder finanziellen Aufwand ist. Dabei spielt Qualität keine Rolle – das Bild eines professionellen Malers ist genauso geschützt wie das Bild eines Laien. Zu den geschützten Werken zählen etwa Texte aller Art, Software, Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, Musikstücke, Hörbücher, Filme und Fernsehsendungen, Bilder und Fotografien, wissenschaftliche oder technische Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.


Das Urheberrecht schützt zum einen die ideellen Interessen des Urhebers. Das so genannte Urheberpersönlichkeitsrecht besteht aus den folgende Privilegien des Urhebers:


  •  Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)

  •  Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)

  •  Recht, Entstellungen des Werkes zu verhindern (§ 14 UrhG)


Der Urheber kann also entscheiden, ob und wie das Werk veröffentlicht werden darf. Er kann außerdem verlangen, bei jeder Verbreitung in den Medien als Urheber des Werkes benannt zu werden. Schließlich kann er verbieten, dass sein Werk entstellt oder auf andere Weise beeinträchtigt wird. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar.


Außerdem sind die materiellen Interessen des Urhebers und der Inhaber der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte geschützt. Ihnen steht das ausschließliche Recht zu, das Werk wirtschaftlich zu verwerten, das heißt die folgenden Rechte:


  •  Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)

  •  Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)

  •  Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)

  •  Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)

  •  Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)

  •  Senderecht (§ 20 UrhG)

  •  Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)

  •  Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG)


Der Urheber oder der Inhaber eines Leistungsschutzrechts kann also unter anderem entscheiden, ob Vervielfältigungsstücke hergestellt und verkauft werden oder ob das Werk öffentlich wahrnehmbar gemacht wird, das heißt etwa im Radio wiedergegeben oder auf andere Weise veröffentlicht wird.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Urheber und die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte, insbesondere Bildagenturen, Fotografen, Designer, Künstler und andere Kreative, und die Inhaber verwandter Schutzrechte (Leistungsschutzrechte), etwa Sendeunternehmen und Tonträger- und Filmhersteller, und zwar jeweils sowohl in vertraglichen Angelegenheiten als auch beim Schutz ihres geistigen Eigentums. Urheberrechtsverletzungen können dazu führen, dass Ihnen ganz erhebliche Einnahmen entgehen.


Gegen Urheberrechtsverletzungen gehen wir deshalb konsequent vor. Bei unberechtigter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke oder bei der Verletzung der oben genannten Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen oder Film- und Tonträgerherstellern setzen wir die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung in kurzer Zeit durch und sorgen in geeigneten Fällen dafür, dass die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt werden. Nur so lässt sich Ihr geistiges Eigentum wirkungsvoll und nachhaltig schützen.


Die Kosten einer berechtigten Abmahnung und einstweiligen Verfügung sind vom Abgemahnten zu tragen. Daneben steht Ihnen bei Verschulden Schadensersatz zu, der im Urheberrecht in der Regel nach der Lizenzanalogie berechnet wird: Sie erhalten die Vergütung, die Sie verlangen könnten, wenn Sie eine Lizenz für die Nutzung Ihrer Werke in der Form erteilt hätten, in der sie tatsächlich ohne Lizenz genutzt wurden. Die so errechneten fiktiven Lizenzgebühren ziehen wir selbstverständlich ebenfalls für Sie ein.


Eine Erstberatung im Urheberrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung erhalten?

Wenn Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden sind, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per Fax oder E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob Sie tatsächlich fremde Urheberrechte verletzen und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Eine Erstberatung im Urheberrecht bieten wir zum günstigen und transparenten Festpreis an. Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen rund um das Thema Urheberrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.


Lösen Sie Ihr Problem jetzt – rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.